Name und Sitz
Zweck des Vereins
Selbstlosigkeit
Geschäftsjahr
Mitgliedschaft
Beiträge
Organe
Mitgliederver-
sammlung
Vorstand
Kassenführung
Vereinsvermögen
Haftung
Satzungsänderung
Auflösung 
Inkrafttreten
Gerichtsstand


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Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen:

Förderverein der Gebrüder - Grimm - Schule Magdeburg e.V.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen und hat die Rechtsstellung
      einer juristischen Person.(3) Der Sitz des Vereins ist:

Gebrüder - Grimm - Schule
Olvenstedter Scheid 43
39130 Magdeburg
Tel. 7226217
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein tritt öffentlich als Interessenvertreter der Gebrüder - Grimm - Schule Magdeburg in Erscheinung.

(2) Er unterstützt die schulische Arbeit in verschiedenen Bereichen und trägt somit zur optimalen sonderpädagogischen Förderung der Schüler bei.

(3) Der Verein leistet einen Beitrag zum Ziel: "Eine Schule zum Wohl fühlen".

(4) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 

§ 5
Mitgliedschaft

    (1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Satzung anerkennt.

    (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

    (3) Die Mitgliedschaft endet

    a) durch Austrittserklärung (zum Schluß des Geschäftsjahres nach einmonatiger Kündigungsfrist)b) nach Abschluß
        der Schulausbildung des Kindes in der Gebrüder - Grimm - Schule bzw. bei    Schulwechsel automatisch, es sei
        denn, es liegt ein schriftlicher Antrag auf weitere Mitgliedschaft vor.

    b) durch Ausschluß (bei Nichteinhaltung der Satzung kann der Vorstand ohne Anhörung vor der
        Mitgliederversammlung den sofortigen Ausschluß erwirken. Der Ausschluß wird schriftlich auf dem
        Postweg zugesandt. Gegen diesen Bescheid kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats
        Berufung einlegen)d) durch den Tod des Mitgliedes.


§ 6
Beiträge


 

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8
Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch schriftliche Mitteilung mit mindestens
        10 tägiger Frist einberufen.
    (2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn 1/4 der
         Mittlieder es verlangt.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Vereinsorgan. Sie entscheidet über:
      - Wahl und Abberufung des Vorstandes
      - Annahme der Satzung bzw. deren eventueller Änderung
      - Vorhaben des Vereins im Geschäftsjahr
      - Höhe des Mitgliedsbeitrages
      - Auflösung des Vereins
       
    (4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies verlangt.
    (5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.


§ 9
Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus:
    a) Vorsitzender b) Stellvertreter c) Kassenführer d) Schriftführer e) Revisor
(2) Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt ihn in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er nimmt die laufenden Angelegenheiten des Fördervereins unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorhaben wahr. Er beschließt über alleAngelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Beschlüsse sind zu protokollieren.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.(3) Zwei Vorstandsmitglieder sind gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigt.(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung benannt und mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtszeit aus dem Verein aus, so ist für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seine Nachfolge durch Beschluß des Vorstandes zu regeln, erforderlichenfalls beauftragt der Vorstand für diesen Zeitraum ein weiteres Vereinsmitglied kommissarisch mit der Führung des zu besetzenden Amtes. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung wählt dann den Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtsdauer.
(6) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich. Für eventuelle Auslagen wird Ersatz nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden pauschalen Grundsätzen geleistet.(7) Für finanztechnische oder steuerrechtliche Belange kann der Vorstand Experten zu Rate zeihen.
 
 

§ 10
Kassenführung

Der Kassenführer besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefaßten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
 
 

§ 11
Vereinsvermögen

(1) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, ist ausgeschlossen.(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
 
 

§ 12
Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Aufgaben erleiden, wenn oder soweit solche Schäden und Verluste nicht durch abgeschlossene Versicherungen gedeckt sind.
 


§ 13
Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom
     Vorstand zur Eintragung anzumelden.

(2) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erscheinenden Vereinsmitglieder
    erforderlich.

(3) Satzungänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
     kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

(4) Beschlüsse über Satzungänderungen sind schriftlich niederzulegen, vom Vorstand gegenzuzeichnen und
    Verbleiben im Sitz des Vereins.
 
 

§ 14
Auflösung des Vereins

(1)  Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
     Mitglieder erforderlich.Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
     Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Verlust steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen ausschließlich an
     Einrichtungen bzw. Organisationen, die gemeinnützigen, wohltätigen Zwecken dienen. Der Empfänger der
     Vermögensanteile wird das Schulverwaltungsamt Magdeburg mit der Auflage, das Geld dem Haushalt der
     Gebrüder - Grimm - Schule zuzuführen.

(3) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
    Der Vorstand hat die Auflösung dann zur Eintragung anzumelden.
 
 

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 05.11.1996 in Kraft und wurde am 4. September 1997 geändert.
 
 

§ 15
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Magdeburg.